Grundsätze guter Stiftungspraxis

Wir von den lichterzellen schließen uns laut Beschluss vom 25. Mai 2017 an den vom Bundesverband Deutscher Stiftungen verabschiedeten "Grundsätzen guter Stiftungspraxis" an und verständigen uns damit auf einen klaren Orientierungsrahmen für transparentes und uneigennütziges Stiftungshandeln.

Grundsätze guter Stiftungspraxis

 

Verabschiedet von der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen am 11. Mai 2006 in Dresden.

 

Präambel

 

Die Gründung von Stiftungen ist lebendiger Ausdruck von Frei­heit und Verantwortung der Bürger. Stiftungen engagieren sich auf vielfältige Weise in zentralen gesellschaftlichen Feldern.

 

Die gesellschaftliche Bedeutung und Funktion von Stiftungen muss sich widerspiegeln in einer verantwortungsvollen Ausfüh­rung der von den treuhänderisch wirkenden Stiftungsorganen übernommenen Verpflichtungen.

 

Die Grundsätze sollen Stiftungsorganen, Stiftungsverwaltern, Stiftungsmitarbei­tern sowie potenziellen Stiftern als Orientierung die­nen. Insbesondere sollen sie das Bewusstsein aller Beteiligten für die Vermeidung von Interessenkonflikten, für die angemes­sene Transparenz bei der Zweckverwirklichung und für die Effizi­enz der Mittelverwendung schärfen.

 

In Anbetracht der Vielfalt von Stiftungen sind diese Grunds­ätze
je nach Größe, Zweck und Art der Aufgabenwahrnehmung den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen.

 

I. Stiftungen

 

Die Grundsätze wenden sich an gemeinwohlorientierte Stiftun­gen im materiellen Sinne:

 

»»» Stiftungen verfolgen vom Stifter bestimmte gemeinwohl­orientierte Zwecke, welche in ihrer Satzung verankert sind und durch die Erträge aus dem Stiftungsvermögen erfüllt werden sol­len.

 

» » » Stiftungen haben ein Vermögen, das ihnen grundsätzlich auf Dauer und ungeschmälert zur Verfügung stehen soll.

 

» » » Stiftungen haben Organe oder Träger, die eine ordnungs­gemäße Erfüllung des jeweiligen Stiftungszwecks gewährleisten.

 

» » » Stiftungen können in unterschiedlichen Rechtsformen ver­fasst sein (z.B. als rechtsfähige Stiftung, als Stiftungsgesell­schaft und als Stiftungsverein). Auch treuhänderische Stiftungen erfül­len diesen materiellen Stiftungsbegriff.

 

II. Grundsätze 
guter Stiftungspraxis

 

1. Zu den handelnden Personen

 

Stiftungsorgane, Stiftungsverwalter und Stiftungsmitarbeiter orientie­ren sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Gemeinnützigkeits­ und Stiftungsrechts bei ihrer Tätigkeit insbeson­dere an folgenden Grundsätzen:

 

Grundsatz 1: Sie verstehen sich als Treuhänder des im Stif­tungsgeschäft und in der Satzung formulierten Stifterwillens. Sie sind der Satzung verpflichtet und verwirklichen den Stif­tungszweck nach bestem Wissen und Gewissen.

 

Grundsatz 2: Das in ihre Obhut gegebene Vermögen ist in sei­ner nachhaltigen Ertragsfähigkeit zu erhalten.

 

Grundsatz 3: Das Rechnungswesen bildet die wirtschaftliche Lage der Stiftung zeitnah, vollständig und sachlich richtig ab.

 

Grundsatz 4: Die Verwaltungsausgaben bewegen sich in ei­nem angemesse­nen Rahmen.

 

Grundsatz 5: Sie anerkennen Transparenz als Ausdruck der Verantwor­tung von Stiftungen gegenüber der Gesellschaft und als ein Mittel zur Vertrauensbildung. Sie stellen daher der Öffentlich­keit in geeigneter Weise die wesentlichen inhaltli­chen und wirtschaftlichen Informationen über die Stiftung (insbeson­dere über den Stiftungszweck, die Zweckerreichung im jeweils abgelaufenen Jahr, die Förderkriterien und die Organmitglie­der) zur Verfügung.

 

Grundsatz 6: Sie veröffentlichen ihre Bewilligungsbedingungen und setzen, soweit geboten, unabhängige Gutachter oder Ju­roren ein.

 

Grundsatz 7: Gesetzliche Auskunftspflichten werden rasch und vollstän­dig erfüllt.

 

Grundsatz 8: Die Mitglieder der Stiftungsorgane handeln infor­miert, integer und verantwortungsvoll. Ehrenamtlich tätige Organmitglieder sind trotz ihrer übrigen Verpflichtungen be­reit, die erforderliche Zeit und Sorgfalt für die Stiftungsarbeit zur Verfügung zu stellen.

 

Grundsatz 9: Mitglieder von Kontroll­ und Beratungsgremien sind grundsätzlich unabhängig von den für die operative Tätig­keit verantwortlichen Organen und werden von diesen umfassend und wahrheitsgemäß informiert.

 

Grundsatz 10: Die Stiftungsorgane sorgen für die regelmäßige Überprü­fung der Wirksamkeit der Stiftungsprogramme, vor al­lem im Hinblick auf die Verwirklichung des Satzungszwecks, die Effizienz des Mitteleinsatzes und im Hinblick auf das Verhal­ten gegenüber Fördersuchenden sowie der Öffentlich­keit; sie fördern entsprechendes Verhalten ihrer Mitarbei­ter.

 

Grundsatz 11: Die Stiftungsorgane von fördernden Stiftungen betrach­ten Fördersuchende als unverzichtbare Partner zur Verwirkli­chung der Stiftungszwecke. Anfragen sollten zeitnah beantwortet werden; über den Fortgang der Antragsbearbei­tung sollte informiert werden.

 

Grundsatz 12: Die Stiftungsorgane fördern den Erfahrungsaus­tausch und die Zusammenarbeit mit anderen Stiftungen.

 

2. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten

 

Für Mitglieder der Stiftungsorgane, der Kontroll­ und Beratungsgre­mien und für Stiftungsmitarbeiter gilt, dass sich niemand bei seinen Entscheidungen von eigennützigen Interes­sen leiten lässt. Insbesondere beachten sie folgende Grundsätze:

 

Grundsatz 13: Sie legen die Anhaltspunkte für einen Interessenkon­flikt im Einzelfall unaufgefordert offen und verzichten von sich aus auf eine Beteiligung am Entscheidungspro­zess, wenn dieser ihnen oder einer nahestehenden Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nach­teil bringen kann. Auch persönliche oder familiäre Beziehungen zu den Fördersuchenden und zu Dienstleistungsunternehmen wer­den offen kommuniziert.

 

Grundsatz 14: Sie verzichten auf vermögenswerte Vorteile, die ihnen von interessierter Seite verschafft werden. Dies gilt auch dann, wenn die Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung nicht unmittelbar oder erst zukünftig zu erwarten ist.

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